C1 17 278 URTEIL VOM 29. AUGUST 2018 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Y _________, Z _________, Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KINDES- UND ERWACHESENENSCHUTZBEHÖRDE (KESB) REGION A _________ vom 4. September 2017 (Genehmigung Schlussrechnung / Entlassung Beistand)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
184 RVJ / ZWR 2019 Zivilrecht - Genehmigung der Schlussrechnung und des Schluss- berichts durch die KESB - KGE (Einzelrichter der I. Zivilrechtlichen Abteilung) vom 29. August 2018, X., Y. und Z. c. KESB Region A.
- TCV C1 17 278 Schlussbericht und Schlussrechnung des Beistands: Anfechtung deren Genehmigung
- Schlussbericht und Schlussrechnung des Beistands dienen ausschliesslich der In- formation; mit deren Genehmigung bejaht die KESB deren Vollständigkeit, ohne dadurch dem Beistand vollständige Entlastung zu erteilen (E. 2.1).
- Mit der Beschwerde gegen die behördliche Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts kann nur die Verletzung der Informationspflicht gerügt werden. Ein Fehlverhalten des Beistands oder eine mangelhafte Vermögensverwaltung sind mittels der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (E. 2.1). Rapport final et comptes finaux de la mesure de protection : recours contre leur approbation
- Le rapport final et les comptes finaux du curateur ont exclusivement un but d’information. Par son approbation, l’APEA confirme leur intégrité, sans par-là donner pleine décharge au curateur (consid. 2.1).
- Seule la violation du devoir d’information peut être examinée par le biais du recours contre l’approbation officielle des comptes finaux et du rapport final. Un comportement fautif ou une gestion patrimoniale défectueuse du curateur doivent être invoqués dans le cadre d’une action en responsabilité au sens des art. 454 ss CC (consid. 2.1).
Aus den Erwägungen
2.1 Mit dem Tod der verbeiständeten Person endet auch die Beistand- schaft und damit das Amt des Beistands (Art. 421 Ziff. 2 i.V.m. Art. 399 ZGB). Endet das Amt, so erstattet der Beistand der Erwachsen- enschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Die Schlussrechnung um- fasst die Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprüfung (Art. 410 Abs. 1 ZGB) oder, wenn das Mandat vor Ablauf der ersten Rechnungsperiode endet, seit Beginn der kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Stichtag für die Schlussrechnung ist das Ende des Amtes (Affolter/Vogel, Basler Kommentar, 5. A., N. 27 f. zu Art. 425 ZGB). Inhaltlich ist die Schlussrechnung nach denselben Grundsätzen wie die periodische Rechnungsstellung (Art. 410 ZGB) zu erstellen (Rosch, in:
RVJ / ZWR 2019 185 Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 15 zu Art. 425 ZGB). Sie muss mindestens ordentlich, über- sichtlich und vollständig sein (Affolter, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N. 13 zu Art. 410 ZGB) und hat alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres sowie den aktuellen Vermögensstand der betroffenen Person auszuweisen (Art. 36 Abs. 1 EGZGB). Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SGS/VS 211.250) hat die Schlussrechnung alle Daten, Bu- chungen sowie die finanziellen Vorgänge wiederzugeben. Sie enthält in chronologischer Reihenfolge: a) die vom Beistand in Zusammen- arbeit mit der KESB, ja sogar mit der öffentlichen Berufsbeistandschaft (ÖBB), erstellten Inventare; b) die Inventare des Kindesgutes, welche im Anschluss an die von der KESB erlassenen Massnahmen zum Schutze des Kindesgutes erstellt und hinterlegt wurden; c) die öffentli- chen Inventare; d) die ergänzenden Inventare; e) die Rechnungen und die begleitenden Berichte; f) die Beratungen und Beschlüsse, die sich auf die Prüfung und die Genehmigung der unter a, b, d und e erwähnten Inventare, Berichte und Rechnungen beziehen und g) die Angabe der dem Beistand zugesprochenen Entschädigung. Die Schlussrechnung ist vom Beistand zu unterzeichnen (Art. 28 Abs. 2 VKES). Nach Art. 425 Abs. 2 ZGB prüft und genehmigt die Erwachsenen- schutzbehörde den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen. Die KESB prüft die Berichte und die Rechnung sowohl unter dem Gesichts- punkt der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen als auch der Not- wendigkeit der verschiedenen Handlungen und der Richtigkeit der Buchführung (Art. 30 Abs. 2 VKES). Die KESB stellt den Schlussbericht und die Schlussrechnung der betroffenen Person oder deren Erben und gegebenenfalls dem neuen Beistand zu, weist diese Personen gleich- zeitig auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hin (Art. 425 Abs. 3 ZGB) und teilt ihnen zudem mit, ob sie den Beistand entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrechnung verweigert hat (Art. 425 Abs. 4 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu
186 RVJ / ZWR 2019 dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebe- nenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schluss- berichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern (Bundesgerichts- urteile 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; 5A_714/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 4.3). Der Genehmigung der Schlussrechnung kommt daher keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu und sie hat auch keine vollständige Entlastung des Beistands zur Folge, dessen Verantwortlichkeit nach Art. 413 ZGB sowie die Geltend- machung von Ansprüchen gestützt auf Art. 454 ff. ZGB durch die Genehmigung nicht berührt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1). Die Genehmigung des Prüfungsentscheids der KESB kann daher nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht ange- fochten werden. Ein allfälliges Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung sind mittels der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (Bundesgerichtsurteile 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3; 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6; 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2).